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   OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20   

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https://dejure.org/2023,4159
OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20 (https://dejure.org/2023,4159)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2023 - 21 U 47/20 (https://dejure.org/2023,4159)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2023 - 21 U 47/20 (https://dejure.org/2023,4159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 195 BGB, § 199 BGB, § 17f EnWG, § 313 Abs 1 BGB
    Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und Vertragsstrafen sowie Entschädigungsansprüche des Auftraggebers aus Überschreitung des Fertigstellungstermins eines Anlagenbauvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und Vertragsstrafen sowie Entschädigungsansprüche des Auftraggebers aus Überschreitung des Fertigstellungstermins eines Anlagenbauvertrags

  • rechtsportal.de

    Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und Vertragsstrafen sowie Entschädigungsansprüche des Auftraggebers aus Überschreitung des Fertigstellungstermins eines Anlagenbauvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminplan wird "umgeworfen": Wann entfällt die Vertragsstrafe?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminplan wird beiderseits "umgeworfen": Auftragnehmer muss keine Vertragsstrafe zahlen! (IBR 2023, 283)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 13.01.1966 - VII ZR 262/63

    Fälligkeit einer Vertragsstrafe bei Verschulden des Auftraggebers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Nur solange es sich um nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichungen vom Fristplan handelt, kommt grundsätzlich eine Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung in Betracht, dass der mit der Vertragsstrafenvereinbarung bewehrte Fertigstellungstermin unter Aufrechterhaltung im Übrigen um den nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Zeitraum verlängert wird (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 35-36).

    Vielmehr wird der Vertragsstrafenregelung in einem solchen Fall insgesamt die Grundlage entzogen (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 37).

    Er ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch mit Blick darauf entwickelt worden, dass der insbesondere bei VOB/B-Verträgen bestehende Anspruch des Bestellers auf behinderungsbedingte Verlängerung der Vertragsfristen nur dann für eine Aufrechterhaltung des Vertragsstrafeversprechens bei hinausgeschobenem Termin in Betracht kommt, wenn es sich um eine nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichung handelt (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 36 f.; gleichfalls ebenso für eine VOB/B-Vertrag BGH WM 1969, 1069, juris, Rn. 49).

    Denn grundlegende Änderungen des Terminplans ziehen erfahrungsgemäß weitere Folgen nach sich, die nicht mehr in das ursprüngliche Vertragsbild einzuordnen sind, sondern zur Folge haben, dass die Berechnung der neuen Frist in einer für an Vertragsfristen anknüpfende Vertragsstrafeversprechen nicht mehr hinzunehmenden Weise unsicher wird (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 37).

    Denn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur der Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens in Fällen eines sogenannten umgeworfenen Terminplans liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass grundlegende Änderungen des Terminplans erfahrungsgemäß weitere Folgen nach sich ziehen, die nicht mehr in das ursprüngliche Vertragsbild einzuordnen sind, sondern zur Folge haben, dass die Berechnung der neuen Frist in einer für an Vertragsfristen anknüpfende Vertragsstrafeversprechen nicht mehr hinzunehmenden Weise unsicher wird (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 37).

    In der für diese Rechtsfigur grundlegenden Entscheidung (BGH NJW 1966, 971) hat der Bundesgerichtshof es als ausreichend angesehen, dass sich die vom 01.09.1955 bis 25.05.1955 vorgesehene Bauzeit aufgrund eines um 4 Wochen später angeordneten Beginns verschoben hatte und die Auftraggeberin zudem diverse Zusatzleistungen angeordnet hatte (vgl. BGH NJW 1996, 971, juris, Rn. 32).

    (3) Ein Umstoßen des Terminplans kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem jedenfalls dann in Betracht, wenn zu einer von dem Auftraggeber angeordneten, nicht unwesentlichen Terminverschiebung zudem von ihm angeordnete Leistungsänderungen hinzutreten (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 32: Verschiebung der Bauzeit von 9 Monaten um 4 Wochen, ferner Leistungsänderungsanordnungen); solche Leistungsänderungen können aber schon für sich allein die Annahme rechtfertigen, dass die Vertragsstrafe hinfällig geworden ist (vgl. BGH WM 1969, 1105, juris, Rn. 49: erhebliche Massenmehrungen und Zusatzaufträge; BGH WM 1974, 105, juris, Rn. 17).

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

    Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Eine solche Auslegung ist jedenfalls dort ohne weiteres möglich, wo die Vertragsstrafenklausel keinen festen Verfalltermin benennt, sondern abstrakt auf die Überschreitung der Fertigstellungsfrist abstellt und damit etwa dem Unternehmer aufgrund Behinderung zustehende Verlängerungen automatisch mit einbezieht (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 15-17).

    Eine Berufung des Unternehmers auf Hinfälligkeit der Vertragsstrafenabrede wegen eines sogenannten "umgeworfenen" Terminplans kommt deshalb auch bei solchen Vertragswerken in Betracht, die dem Unternehmer einen vertraglichen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist einräumen (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 27).

    Es steht zwar zur Darlegungs- und Beweislast des Bestellers, dass der gesamte Zeitplan durch solche nicht von ihm zu vertretende Umstände in einer Weise gestört worden war, die zum Wegfall des Anspruchs auf Vertragsstrafe führt (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn 19).

    Dafür bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung, in welcher Weise und in welchem Umfang sich als im Sinne der genannten Grundsätze erhebliche zeitliche Verschiebungen ergeben hatten (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 20).

    Hingegen wird dem Unternehmer durch eine fehlende Behinderungsanzeige nicht die Möglichkeit genommen, gegenüber einer Inanspruchnahme auf Vertragsstrafe oder Schadenersatz einzuwenden, dass es an seiner Verantwortlichkeit für die Verzögerung fehlt (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 26; Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2020, Teil 6 Rn. 140; Kapellmann/Messerschmidt/Markus, VOB/B, 2020, § 6 VOB/B Rn. 15).

  • BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17

    Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Vielmehr kann der Vertrag auch dahin auszulegen sein, dass die Folgen einer nicht vom Auftraggeber verschuldeten Kostensteigerung grundsätzlich bei dem Auftragnehmer verbleiben sollen (vgl. BGH NZBau 2018, 25, juris, Rn. 41 f.).

    Ein Ersatz von Lohnmehrkosten und von sonstigem durch Gläubigerverzug des Bestellers verursachtem Mehraufwand ist kein Gegenstand dieses Anspruchs (vgl. BGH NJW 2018, 544, Rn. 39).

    Nach Beendigung des Annahmeverzugs eingetretene Kostensteigerungen sind von diesem Anspruch dabei nicht umfasst (vgl. BGH NJW 2018, 544, juris, Rn. 25 ff.).

    Es handelt sich um eine Kompensation für die Bereithaltung von Geräten, Personal und Material im Zeitraum des Annahmeverzugs, soweit diese deshalb ungenutzt geblieben waren (BGH NJW 2018, 544, juris, Rn. 28).

  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 141/03

    Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung des Auftragnehmers; Vereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Soweit es um die Darlegung und den Nachweis geht, dass die behauptete Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers zu einer Behinderung geführt hatte, hat der Unternehmer dies mit dem Beweismaß eines Vollbeweises nach § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen (vgl. BGHZ 162, 259, juris, Rn. 13).

    Die für den tatsächlichen Bauablauf erheblichen Verzögerungen müssen ausreichend verdeutlichten, konkreten Behinderungen des Bauablaufs zugeordnet werden (vgl. BGHZ 162, 259, juris, Rn. 21).

    Weder der Umstand, dass überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich (vgl. BGHZ 162, 259, juris, Rn. 16).

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 82/08

    Kein Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren ohne

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Ob ein bestimmter Umstand der Bauausführung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien Geschäftsgrundlage geworden ist, ist dabei nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. BGHZ 182, 218, juris Rn. 24).

    Er trägt allgemein das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation (BGHZ 182, 218, juris Rn. 24).

  • BGH, 29.11.1973 - VII ZR 205/71

    Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Ein "Umwerfen" des Terminplans als Voraussetzung für einen Wegfall des Vertragsstrafeversprechens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch für solche Fallgestaltungen in Betracht, bei denen es der Besteller gewesen war, der dem Unternehmer die Einhaltung des Terminplans unmöglich gemacht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1973 - VII ZR 205/71, juris Rn. 16), und dem Auftragnehmer deshalb bei Vereinbarung von § 6 VOB/B oder einer dazu vergleichbaren Regelung im Grundsatz ein vertraglicher Anspruch auf Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfristen zusteht.

    (3) Ein Umstoßen des Terminplans kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem jedenfalls dann in Betracht, wenn zu einer von dem Auftraggeber angeordneten, nicht unwesentlichen Terminverschiebung zudem von ihm angeordnete Leistungsänderungen hinzutreten (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 32: Verschiebung der Bauzeit von 9 Monaten um 4 Wochen, ferner Leistungsänderungsanordnungen); solche Leistungsänderungen können aber schon für sich allein die Annahme rechtfertigen, dass die Vertragsstrafe hinfällig geworden ist (vgl. BGH WM 1969, 1105, juris, Rn. 49: erhebliche Massenmehrungen und Zusatzaufträge; BGH WM 1974, 105, juris, Rn. 17).

  • BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13

    Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Denn in diesem Fall steht das geschlossene vertragliche Regelungssystem nicht nur der Herleitung eines Mehrvergütungsanspruchs aus ergänzender Vertragsauslegung, sondern auch einem auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützten Mehrvergütungsanspruch entgegen (vgl. BGH NZBau 2017, 596, juris, Rn. 26 - 27).
  • BGH, 30.06.2011 - VII ZR 13/10

    Auslegung eines VOB-Vertrages: Detaillierte Angaben im Leistungsverzeichnis als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 190, 212, juris, Rn. 21).
  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 224/00

    Anforderungen an die Darlegung der Behinderung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (vgl. BGH NZBau 2002, 381, juris, Rn. 23).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 225/03

    Rechte des Auftragnehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
    Für die Geltendmachung eines Anspruchs des Unternehmers, der sich auf verzögerte Planfreigabe oder Dokumentenvorlage stützt, ist jedoch eine detaillierte Darstellung erforderlich, aufgrund welcher Verzögerung welcher Pläne welche im vorgesehenen Zeitpunkt der Planvorlage konkret anstehenden Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten, und wie sich diese Planverzögerungen konkret auf den Ablauf der Arbeiten ausgewirkt hatten (vgl. BGH NJW 2005, 1650, juris, Rn. 21).
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

  • BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung

  • BGH, 08.10.2019 - II ZR 94/17

    Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am

  • BGH, 19.05.2022 - VII ZR 149/21

    Schadensersatzanspruch infolge Verzugs: Eintritt der Verjährung; nachträglich

  • BGH, 27.10.2022 - I ZR 141/21

    Vertragsstrafeanspruch nach "Hamburger Brauch": Beginn der regelmäßigen

  • BGH, 07.11.2014 - V ZR 309/12

    Anspruchsverjährung: Verjährungsbeginn bei Kenntnis anspruchsbegründender

  • BGH, 14.01.1993 - VII ZR 185/91

    Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale

  • OLG Brandenburg, 18.02.2016 - 12 U 222/14

    VOB-Vertrag: Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines

  • BGH, 03.02.1995 - V ZR 222/93

    Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der

  • OLG Köln, 27.10.2014 - 11 U 70/13

    Ansprüche des Auftragnehmers auf Erstattung von Mehrkosten wegen längerer Bauzeit

  • OLG Brandenburg, 18.08.2009 - 11 W 25/08

    Behinderungsansprüche des Auftragnehmers bei einem Bauvertrag:

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 103/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils: Ausschluss der Gefahr einander widersprechender

  • OLG München, 26.06.2012 - 9 U 3604/11

    Nachtragsvereinbarungen sind abschließend: Kein Nachtrag zum Nachtrag!

  • OLG Zweibrücken, 03.03.2006 - 1 U 48/04

    Vertragsstrafe: Kein Verlust des Einwands fehlenden Verschuldens an

  • BGH, 27.06.1957 - VII ZR 293/56
  • OLG Düsseldorf, 21.05.1992 - 18 U 248/91

    Beteiligte des Vollstreckungsverfahrens wegen Steuerrückständen; Pflicht zur

  • OLG Celle, 04.10.1972 - 13 U 14/72

    VOB-Vertrag: Voraussetzung schriftlicher Kündigung

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 239/56

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 20.07.2023 - 10 U 14/23

    Vergütung von Baumfällarbeiten; Wirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise

    Hierzu gehören nicht Mehrkosten, die der Unternehmer aufwenden muss, weil sich die Ausführung seiner Leistung aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung verzögert (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 -, BGHZ 216, 319-332, Rn. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2023 - 21 U 47/20 -, Rn. 363, juris).
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